Allgemeine Geschäftsbedingungen Florensis Schweiz AG
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Florensis Deutschland GmbH
Verkaufs-und Lieferbedingungen der Florensis Schweiz AG
Stand: April 2014
Allgemeines
Florensis Schweiz AG ist ein Handelsunternehmen für Jungpflanzen, Saatgut, Roh- und Fertigware sowie dazu gehörende Waren wie Substrate, Pflanzengefässe, etc. Florensis Schweiz AG kauft ihre pflanzlichen Produkte direkt beim jeweiligen Produzenten ein und verkauft diese an Gärtnereien, Pflanzenproduzenten und an den Detailhandel weiter.
Die Handelstätigkeit von Florensis Schweiz AGrichtet sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. "Verkauf von qualitativ einwandfreien Produkten an zufriedene Kunden innerhalb der vereinbarten Lieferfristen" lautet die von Florensis Schweiz AG angestrebte Geschäftsmaxime.
Die Produktion von Jungpflanzen und Samen ist witterungs- und produktionsabhängig. Darum können keine exakten Liefertermine zugesichert werden. Die Verpackung und der Versand der Jungpflanzen erfolgt durch den Produzenten/Lieferanten und die Ware wird direkt dem Käufer ausgeliefert (Kunde vonFlorensis Schweiz AG ist). Florensis Schweiz AG ist ist es nicht möglich, die Ware weder vor dem Versand beim Produzenten noch bei der Auslieferung an den Kunden auf Qualität und Quantität zu prüfen. Die vorliegenden AGB regeln insbesondere die Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie die Prüfungs- und Gewährleistungspflicht der beteiligten Parteien bei der Lieferung von pflanzlichen Produkten. Die AGB vonFlorensis Schweiz AG stehen in Übereinstimmung mit den AGB der Hauptproduzenten/-lieferanten von Florensis Schweiz AG sowie der Fachverbände der entsprechenden europäischen Produktionsländer.
Diese AGB bilden einen Bestandteil eines jeden Kaufvertrages zwischen Florensis Schweiz AG und ihren Käufern. Vorbehalten bleiben anderslautende schriftliche Zusicherungen in Verkaufsdokumenten von Florensis Schweiz AG sowie spezielle schriftliche Vereinbarungen zwischen Florensis Schweiz AG und dem Käufer von Jungpflanzen oder Saatgut.
Lieferung
Punkto Lieferfristen und Liefermengen von pflanzlichen Produkten gelten die Zusagen der Lieferanten/Produzenten an Florensis Schweiz AG auch gegenüber deren Kunden. Alle Lieferzusagen an Käufer gelten unter dem Vorbehalt der entsprechenden Lieferungen der Produzenten/Lieferanten.
Eine Gesamtlieferung von pflanzlichen Produkten kann in Teillieferungen aufgeteilt werden. Fehlende oder nicht lieferbare Sorten oder Grössen werden nach Rücksprache mit dem Käufer bestmöglich durch lieferbare Ware ersetzt, sofern Ersatzlieferungen bei der Auftragserteilung nicht schriftlich wegbedungen worden sind. Nach- und Terminbestellungen werden nach Möglichkeit mit bestehenden Aufträgen kombiniert. Falls dies nicht möglich ist, werden sie als separate Aufträge abgewickelt.
Eine nicht erfolgte Lieferung eines Produzenten/Lieferanten von pflanzlichen Produkten berechtigt Florensis Schweiz AG sowie den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag. Ebenfalls besteht ein Rücktrittsrecht seitens von Florensis Schweiz AG, falls der Käufer eine Ersatzlieferung für nicht vorhandene Ware, Menge oder Grösse ablehnt.
Befindet sich der Käufer in Annahme- oder Zahlungsverzug, kann Florensis Schweiz AG unter Ansetzung einer zweitägigen Frist bei Annahmeverzug resp. zehntägigen Frist bei Zahlungsverzug, vom betreffenden Vertrag sowie von weiteren, noch nicht erfüllten Verträgen einseitig zurücktreten. Ebenfalls vom Vertrag zurücktreten kann Florensis Schweiz AG, falls der Käufer mit grosser Wahrscheinlichkeit kreditunwürdig und nicht in der Lage ist, innert einer Frist von 10 Tagen entsprechende Sicherheiten für offene Forderungen und auszuführende Warenlieferungen abzugeben.
Unvorhersehbare Misserfolge bei der Anzucht von Samen, Jungpflanzen und Roh- resp. Fertigware entbinden Florensis Schweiz AG von der Lieferpflicht. In entsprechenden Fällen, welche eine Lieferung unmöglich machen, kann der Käufer keinerlei Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung gegenüber Florensis Schweiz AG geltend machen. Dies gilt auch bei eventuellen Importbeschränkungen oder neu erlassenen Einfuhr-bestimmungen, welche den Import von pflanzlichen Produkten verunmöglichen oder massiv einschränken.
PreiseundBerechnung
Die Verkaufspreise und Lieferbedingungen sind in den Preislisten und Verkaufsunterlagen von Florensis Schweiz AG aufgeführt.
Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und Lizenzgebühren. Durch die Auflage und den Versand von überarbeiteten Preislisten und Verkaufsunterlagen werden die bisherigen Verkaufspreise ausser Kraft gesetzt. Bereits ausgestellte Offerten von Florensis Schweiz AG bleiben bis zu deren Widerruf gültig. Individuelle schriftliche Preisabsprachen bleiben vorbehalten.
Erfolgt eine Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss, so kann Florensis Schweiz AG in der Zwischenzeit neu begründete, unvorhersehbare Zusatzkosten (Abgaben, Gebühren, Transportkosten, Zölle, Steuern, Wechselkursschwankungen, etc.) oder vom Produzenten zusätzlich in Rechnung gestellte, begründete Mehrkosten auf den Käufer überwälzen.
Alle von Florensis Schweiz AG angebotenen Produkte resp. offerierte Preise verstehen sich geliefert franko Domizil des Käufers. Es gelangt der am Liefertag gültige Mehrwertsteuersatz zur Verrechnung.
Bei Lieferungen unter einem Warenwert von CHF 500.00 pro Faktura wird eine Frachtpauschale von CHF 40.00 zusätzlich zum Warenwert in Rechnung gestellt.
Weiter gelten die in den Verkaufsunterlagen aufgeführten Mindestbezugsmengen bzw. Mengenstaffelungen.
Anzuchtplatten
Verwenden Lieferanten/Produzenten Anzuchtplatten im Sinne von Mehrwegsystemen, so bleiben diese im Eigentum des Lieferanten/Produzenten und sind nicht zur Benutzung durch Dritte bestimmt. Solche Platten werden von Florensis Schweiz AG nach vorheriger Ankündigung abgeholt resp. sie sind gemäss den getroffenen Liefervereinbarungen an den Produzenten zurück zu führen. Bis zur Abholung/Rücksendung verpflichtet sich der Käufer, die Platten ordnungsgemäss zu lagern und vor Beschädigung zu schützen. Insbesondere hat der Käufer dafür die Verantwortung zu tragen, dass die Platten frei von Substrat und Pflanzenmaterial, weder beschriftet, beklebt noch auf andere Weise verändert oder unbrauchbar gemacht werden. Notwendige Reinigungskosten im Falle einer Nichtbeachtung dieser Bestimmung werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Im Falle einer vollständigen Beschädigung der Platten gehen die Kosten der Ersatzbeschaffung zu Lasten des Käufers.
Sind Beschädigungen an Anzuchtplatten vor dem Wareneingang beim Käufer eingetreten, so ist der Warenempfänger verpflichtet, den Transporteur sowie Florensis Schweiz AG umgehend schriftlich darauf aufmerksam zu machen.
Warenprüfung und Schadenminderungspflicht
Unmittelbar nach Eingang der Ware hat der Kunde die Sendung punkto Qualität und Quantität (Grösse, Stückzahl, Sortierung, etc.) zu prüfen. Entsprechende Beanstandungen werden nur anerkannt, falls diese bei Rohwaren und Jungpflanzen spätestens zwei Kalendertage nach Wareneingang beim Käufer bei Florensis Schweiz AG schriftlich eingehen.
Für Stecklinge beträgt diese Rügefrist 24 Stunden und für nicht pflanzliche Gegenstände fünf Tage. Später festgestellte (verdeckte) Mängel (Sortenechtheit, Sortenreinheit, Schädlingsbefall, Wachstumsstörung, etc.) sind unmittelbar nach Feststellung schriftlich zu rügen. Rügen werden nur per Post, per Fax oder per Mail akzeptiert. Der gerügte Mangel ist, wo tunlich, mittels Fotos zu dokumentieren.
Der Käufer hat die zur Beweissicherung notwendigen Massnahmen umgehend zu treffen (Dokumentation des Mangels, Beizug eines unabhängigen Fachmannes, etc.). Weitere Beweissicherungsmassnahmen erfolgen nach Rücksprache mit Florensis Schweiz AG.
Der Käufer/Warenempfänger ist verpflichtet, alle zumutbaren und notwendigen Massnahmen zu treffen, welche geeignet sind, den Schaden zu mindern.
Auftragsänderungen/Lieferfristen
Die vereinbarten Liefertermine sind keine Fixtermine. Lieferabweichungen bei pflanzlichen Produkten von einer Lieferwoche sind vom Käufer zu akzeptieren. Vorbehalten bleiben abweichende schriftliche Vereinbarungen.
Sorten- und Terminänderungen können seitens des Käufers vorgenommen werden, wenn diese mindestens vier Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin in beidseitigem Einvernehmen abgesprochen werden, sowie unter dem Vorbehalt, dass die gewünschte Bestellungsänderung durch den Produzenten/Lieferanten entsprechend bestätigt wird.
Höhere Gewalt und von Florensis Schweiz AG bzw. dem Lieferanten/Produzenten nicht zu vertretende Lieferstörungen befreien Florensis Schweiz AG von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins und berechtigen den Käufer nicht, Schadenersatz geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist bei Lieferverzug nur dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er den Lieferverzug schriftlich abgemahnt und eine Nachfrist von mindestens fünf Arbeitstagen angesetzt hat.
Versand
Florensis Schweiz AG ist gegenüber dem Käufer verantwortlich, dass die Ware termin- und sachgerecht transportiert wird. Der Transport erfolgt entweder durch den Produzenten oder durch beigezogene, von Florensis Schweiz AG bestimmte Transporteure. Samen und unbewurzelte Stecklinge sowie Kleinstsendungen oder nicht pflanzliche Produkte können auch per Post/Kurier verschickt werden.
Ausgewiesene Mehrkosten für vom Kunden gewünschte, abweichende Versandarten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Gewährleistung/Haftung
Die Gewährleistungsansprüche der Lieferanten/Produzenten für pflanzliche Produkte gegenüber Florensis Schweiz AG werden von Florensis Schweiz AG an die Käufer zur direkten Geltendmachung abgetreten/übertragen. Die Käufer haben Gewährleistungsansprüche für mangelhafte pflanzliche Ware (Qualität, Quantität und Sortierung) direkt beim Produzenten geltend zu machen. Florensis Schweiz AG kann seinen Kunden nur zusichern und garantieren, was Florensis Schweiz AG von ihren Lieferanten/Produzenten von pflanzlichen Waren zugesichert/bestätigt wird. Deshalb erfolgt der Verkauf von pflanzlichen Produkten durch Florensis Schweiz AG ohne weitergehende Gewähr. Florensis Schweiz AG haftet somit bei pflanzlicher Ware gegenüber dem Käufer einzig für mangelhafte administrative Vertragsabwicklung inklusive für die vereinbarten Preise und die Transporte, sowie für eigenes Verschulden bis zum Maximalbetrag des Warenwertes, nicht jedoch für unrichtige Lieferung (Anzahl, Sorte) oder Produktequalität. Florensis Schweiz AG verpflichtet sich jedoch, seine Kunden/Käufer bei der Durchsetzung entsprechender Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Produzenten/Lieferanten von Pflanzen nach bestem Wissen und Gewissen fachmännisch und kostenlos zu unterstützen und die vorhandenen Vertragsgrundlagen offen zu legen.
Angaben in Verkaufsunterlagen von Florensis Schweiz AG betreffend Resistenzen und Toleranzen beziehen sich auf die zur Zeit der Drucklegung bekannten Kenntnisse. Weitergehend können bei pflanzlichen Produkten keine weiteren Zusicherungen abgegeben werden. Angaben in den Verkaufsunterlagen betreffend Kulturzeiten, Reaktionszeiten, etc. sind unverbindlich und können je nach Klima und Lage variieren. Die Sorten werden durch Florensis Schweiz AG anhand der Angaben des Züchters sowie aufgrund der Erfahrungen von Florensis Schweiz AG beschrieben.
Zahlung
Befindet sich ein Käufer in Verzug, so ist Florensis Schweiz AG berechtigt, hängige Bestellungen zurück zu halten oder von solchen zurück zu treten. In diesen Fällen wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, der Schadenersatz entspreche der Rechnungshöhe. Der Florensis Schweiz AG dadurch entstandene Schaden/Mehraufwand kann dem säumigen Käufer in Rechnung gestellt werden.
Die Rechnungsstellung erfolgt durch Florensis Schweiz AG grundsätzlich 30 Tage netto. Nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist befindet sich der Käufer in Verzug und wird zinspflichtig.
Bei Zahlungsverzug beträgt der Verzugszins 5% (gesetzlicher Verzugszins).
Die Bankverbindung der Florensis Schweiz AG lautet:
Credit Suisse AG, 3076 Worb, Kto 01-4505-4
IBAN-Nr. CH56 0483 5052 7072 9100 0
Florensis Schweiz AG ist mehrwertsteuerpflichtig: MWST-CHE UID-Nr. : CHE-103.496.075
MwSt Nr. 185 268
Gerichtsstand betreffend Streitigkeiten über nicht pflanzliche Produkte ist Steffisburg. Bei diesen Streitigkeiten gelangt schweizerisches Recht zur Anwendung.
Sorten- und Markenschutz
In allen Fällen gelten die Sorten- und Markenschutzbedingungen der Produzenten/Vorlieferanten ebenfalls im Verhältnis zwischen Florensis Schweiz AG und dem Käufer als vereinbart.
Steffisburg, im April 2014
Florensis Schweiz AG